Hätte der Beschuldigte seinen Personenwagen in den Sattelschlepper hineingelenkt, hätte die erste Beschädigung am Personenwagen aufgrund des Winkels viel weiter vorne sein müssen, grundsätzlich schon im Bereich der vorderen Stossstange. Zudem sei C.__ nicht so unvoreingenommen, wie es auf den ersten Blick scheine. So seien er und B.__ beide LKW-Fahrer. Gehe man von der Schilderung des Beschuldigten aus, habe C.__ aufgrund der beruflichen Verbindung als Lastwagenchauffeur zu B.__