3.2.2 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte hält an seinen Aussagen betreffend den Unfallhergang fest. So habe er seinen Personenwagen unmittelbar vor dem Spurabbau angehalten und B.__ habe ihn durch Ausscheren des Sattelschleppers in der Rechtskurve seitlich gestreift. Auch das Spurenbild an den Fahrzeugen unterstütze seinen Standpunkt. Für die Version von B.__ und C.__ betreffend den Unfallhergang spreche wenig. Hätte der Beschuldigte seinen Personenwagen in den Sattelschlepper hineingelenkt, hätte die erste Beschädigung am Personenwagen aufgrund des Winkels viel weiter vorne sein müssen, grundsätzlich schon im Bereich der vorderen Stossstange.