3.2 Unvorsichtiger Fahrspurwechsel 3.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des unvorsichtigen Fahrspurwechsels als erstellt. So würden die Schilderungen von B.__ und C.__ grösstenteils übereinstimmen und erschienen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zudem würden sie besser zum dokumentierten Schadensbild passen. Ebenso spreche die Tatsache, dass B.__ nach dem Unfall die Polizei verständigte, der Beschuldigte eine Meldung indes unterliess, gegen den Beschuldigten (E. 4.6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).