Der Beweisantrag des Beschuldigten, der beschädigte Seitenspiegel sowie dessen Reparaturbescheinigung sei zu den Akten zu nehmen wurde gutgeheissen (vergleiche lit. C.). An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe den Spiegel und die Bescheinigung aufgrund des Versterbens des Garagisten nicht erhältlich machen können. Die Beweismittel bleiben daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.