2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass eine (Streif-)Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Aufleger des Sattelmotorfahrzeugs von B.__ stattgefunden hat, aufgrund derer an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden ist. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, er sei vom Sattelmotorfahrzeug in der Kurve erfasst worden und bestreitet, dass er infolge eines unvorsichtigen Fahrspurwechsels seinerseits mit der rechten Seite des Aufliegers von B.__ kollidiert sei. Das Überfahren der Doppellinie gibt der Beschuldigte an der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu.