Seite 4 von 29 gewesen. Aufgrund des Unfallhergangs musste die beschuldigte Person zudem damit rechnen, dass die Polizei, wenn sie diese verständigt hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte. Indem sie dennoch die Polizei nicht über den Unfall informierte und sich vom Unfallort entfernte, nahm sie zumindest in Kauf, die unverzügliche Durchführung der zu erwartenden Atemalkoholprobe zu verhindern.