Obwohl B.__ frühzeitig andeutete, die Ausfahrt Göschenen nehmen zu wollen und auch die beschuldigte Person zunächst mit der rechten Fahrzeughälfte auf die Ausfahrtspur zufuhr, lenkte die beschuldigte Person ihren Personenwagen - mit zwei Rädern die dortige Doppellinie überfahrend - zurück auf die Normalspur und fuhr durch den Gotthardstrassentunnel. Die beschuldigte Person hat die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen.