Die beschuldigte Person kollidierte infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel (auf die Normalspur) mit der rechten Seite des Personenwagens gegen die linke Seite des Aufliegers von B.__ und reihte sich alsdann hinter diesem auf der Normalspur ein. Obwohl B.__ frühzeitig andeutete, die Ausfahrt Göschenen nehmen zu wollen und auch die beschuldigte Person zunächst mit der rechten Fahrzeughälfte auf die Ausfahrtspur zufuhr, lenkte die beschuldigte Person ihren Personenwagen - mit zwei Rädern die dortige Doppellinie überfahrend - zurück auf die Normalspur und fuhr durch den Gotthardstrassentunnel.