1.3 Kognition Die Einschränkung der Kognition im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO kommt nur zur Anwendung, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Da vorliegend auch ein Vergehen (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist, kommt dem Obergericht im Berufungsverfahren volle Kognition zu. 2. Sachverhalt 2.1 Vorwurf Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 20 StA):