Zu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche betreffend einfache Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel, einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall ist das erstinstanzliche Urteil hingegen in Rechtskraft erwachsen.