E. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edition eines aktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.5), die Edition eines aktuellen Auszuges aus dem Administrativ- massnahmen-Register (act. 5.4) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 5.6). Erwägungen: