c) seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'120.-- zu 1/8 (CHF 390.--) dem Beschuldigten und zu 7/8 (CHF 2'730.--) dem Staat aufzuerlegen. d) sei der Staat zu verpflichten, dem Gesuchsteller die nach Ermessen festzulegenden Verteidigerkosten zu 7/8 zu ersetzen. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Verteidigerkosten zuzusprechen.