Zudem stellte er einen Antrag auf ein Gutachten eines Unfallsachverständigen (act. 2.5). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingaben vom 5. Januar 2024 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (act. 3.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Beweisantrag bezüglich der Aufnahme des Seitenspiegels zu den Akten gutgeheissen, während der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens abgewiesen wurde (act. 1.8). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt.