{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nDas Bundesgericht hält im Entscheid BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 (E. 1.3.3) fest, dass Geldstrafen und Bussen nach der Rechtsprechung als Sanktionen mit demselben quantitativen Wert gelten\n(vergleiche auch BGer 6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.2.2). Beide Sanktionen treffen die beschuldigte Person im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich in ihrer Bemessung und darin, dass nur\ndie Geldstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wird eine unbedingte Geldstrafe\nmit einer (unbedingten) Busse verglichen, entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Ist die\nGeldstrafe hingegen bedingt ausgesprochen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geldstrafenbetrag höher liegt als\nder Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; BGer 6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.2.2). Besteht\ndie Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge massgebend (BGer\n6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.4).\n\nFolglich ist es zulässig, auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von 14 Strafeinheiten zu verzichten und eine bedingte Geldstrafe von 94, statt 80 Tagessätzen auszusprechen.\n\n5.3 Einfache Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrspurwechsel und durch Überfahren der Doppellinie sowie pflichtwidriges Verhalten nach Unfall\n\nFür die Delikte der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrspurwechsel und\ndurch Überfahren der Doppellinie sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall hat die Vorinstanz eine Busse ausgesprochen. Die von ihr zugesprochene Strafe erscheint nach den konkreten\nUmständen als angemessen und ist zu bestätigen (E. 6.4.1-6.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nDer Beschuldigte ist somit mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen; die Ersatzfreiheitsstrafe wird\nauf 10 Tage festgesetzt.\n\n5.4 Konkrete Strafe\nZusammenfassend wird eine bedingte Geldstrafe von 94 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit\nvon zwei Jahren sowie eine Busse von CHF 1'000.00 ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nschuldhafter Nichtbezahlung beträgt zehn Tage.\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n6.1\nDie Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen\nim konkreten Fall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen\n\nSeite 25 von 29\nEntscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426\nAbs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n6.2\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’120.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten.\n\n6.3\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO,\nArt. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt\n(Art. 25 Abs. 2 GGebR). Zwar wurde dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren keine Verbindungsbusse mehr auferlegt. Im Verhältnis zu den übrigen gestellten Anträgen, mit denen er vollständig unterliegt, rechtfertigt sich jedoch keine teilweise Kostenauferlegung. Die Verfahrenskosten gehen daher\nvollständig zu Lasten des Beschuldigten.\n\n6.4\nBei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 2\nStPO e contrario).\n\n7. Mitteilung an das Strassenverkehrsamt\nNach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle\nWiderhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,\n2014, N. 12 ff. zu Art. 104). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur\nauf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 und 28. Juli 2025\nersuchte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um Zustellung des rechtskräftigen Urteils (act. 31 StA). Da der Beschuldigte Wohnsitz in Riehen, Kanton Basel-Stadt, hat, erfolgt\neine Mitteilung des Urteils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nach\nEintritt der Rechtskraft.\n\nSeite 26 von 29\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1.3 des Urteils des Landgerichtspräsidiums I des Kantons Uri vom\n6. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist:\n\nA.__ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, begangen am 29. September\n2020 um zirka 07:55 Uhr auf der Autobahn A2 in Wassen.\n\n2. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n3. A.__ ist schuldig\n\na. der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel, begangen am 29. September 2020 um zirka 07:55 Uhr auf der Autobahn A2 in Wassen;\n\nb. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie, begangen am\n29. September 2020 um zirka 07:55 Uhr auf der Autobahn A2 in Wassen;\n\n"}