{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nEs ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hat. Ebenso steht fest, dass er auf eine\nMeldung an die Polizei verzichtete, weil er den Schaden offenbar als nicht gravierend einschätzte und\nmöglichst schnell zu seinem Ferienhaus im Tessin gelangen wollte. Es musste ihm jedoch bewusst gewesen sein, dass auch B.__ die Polizei rufen konnte, zumal er den entstandenen Schaden am Sattelmotorfahrzeug nicht einschätzen konnte. Gerade eine Streifkollision beim Wechsel der Fahrspur in\neinem Baustellenbereich konnte auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen.\n\nDer Beschuldigte hat sich trotz Kenntnis der Streifkollision vom Unfallort entfernt und sich somit einem\nallfälligen freiwilligen Beizug der Polizei durch B.__ entzogen. Er wusste zudem, dass auch bei einem\nUnfall mit blossem Sachschaden die Polizei beigezogen werden kann. Mit seinem bewussten Verzicht\nauf eine Meldung nahm er in Kauf, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet würde. Aufgrund dieser Umstände musste sich der Beschuldigte der hohen Wahrscheinlichkeit\neiner Atemalkoholkontrolle bewusst gewesen sein.\n\nDer Beschuldigte vereitelte somit eventualvorsätzlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG.\n\n4.3.3 Fazit\nDamit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten nach der\nStreifkollision – Weiterfahren, ohne anzuhalten, sowie das Unterlassen einer Meldung an die Polizei\nspätestens nach seiner Ankunft zu Hause – wissentlich und willentlich mögliche polizeiliche Abklärungen hinsichtlich seiner Fahrfähigkeit verhindert hat. Er hat damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Die entsprechende Verurteilung im angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5. Strafzumessung\n5.1 Grundlagen, Strafrahmen und Strafart\nEs kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel (Art. 90 Abs. 1 SVG), einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie (Art. 90 Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall\n\nSeite 23 von 29\n(Art. 92 Abs. 1 SVG; dieser Schuldspruch ist vorliegend nicht angefochten) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und hierfür\nzu bestrafen sein.\n\nBei Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse zu\nahnden sind. Art. 91a Abs. 1 SVG sieht demgegenüber eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe (Vergehen) vor. Somit kommt Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation der Strafen) bei\nden Übertretungen zur Anwendung.\n\n5.2 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\n5.2.1\nDie vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – angesichts\nder konkreten Umstände als angemessen. Es wird daher auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen (E. 6.3-6.3.8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird demnach mit\neiner bedingten Geldstrafe von 94 Tagessätzen à CHF 100.00 bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre\nfestgesetzt.\n\n5.2.2 Verbindungsbusse\nDie Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse im Umfang von 14 Strafeinheiten, insgesamt CHF 1'400.00 (14 Einheiten x CHF 100.00). Sie begründete dies damit, dass er zwar\nnicht vorbestraft sei, sich sein Verschulden jedoch als nicht mehr leicht erweise. Es bestehe eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten, dennoch erscheine eine Verbindungsbusse als gerechtfertigt\n(E. 6.3.9 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDas Obergericht teilt diese Ansicht nicht. Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend weder aus spe-\nzial- noch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der hochbetagte Beschuldigte ist\nnicht vorbestraft. Für die begangenen Delikte wurde bereits eine nicht unerhebliche Geldstrafe sowie\neine Busse ausgesprochen. Zusammen mit dem Strafverfahren und den damit verbundenen Kosten ist\ndamit eine genügende spezialpräventive Wirkung erzielt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut delinquieren wird.\n\nAn der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zudem nicht den Eindruck, die Taten kategorisch von sich zu weisen. Vielmehr gab er beispielsweise das Überfahren der Doppellinie zu und versuchte, den Hergang des Unfalls zu rekonstruieren. Vom Beschuldigten geht keine kriminelle Energie\naus. Er erklärte ausdrücklich, er hätte sich rückblickend anders verhalten und nach dem Unfall eine\nMeldung an die Polizei machen sollen. Ein zusätzlicher «Denkzettel» in Form einer Verbindungsbusse\nneben der bedingten Geldstrafe und der Busse erscheint folglich nicht notwendig. Oberinstanzlich ist\ndaher keine Verbindungsbusse auszusprechen.\n\nSeite 24 von 29\nVorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, womit das Verschlechterungsverbot gilt\n(vergleiche E. 1.2). Wie im nachfolgend dargelegt wird, verletzt die Aufhebung der Verbindungsbusse\nund die damit verbundene Erhöhung der Anzahl Tagessätze das Verschlechterungsverbot nicht.\n\n"}