{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nEs steht ausser Frage, dass der Beschuldigte verpflichtet war, nach der Streifkollision sofort anzuhalten.\nDas Aufgebot der Polizei war nicht obligatorisch, da keine Personen verletzt worden waren, sondern\nlediglich ein Sachschaden entstanden ist. Trotzdem hätte B.__ aus diversen Gründen – unabhängig von\neiner allfälligen Alkoholisierung des Beschuldigten – den Beizug der Polizei verlangen können. Hätte\nB.__ die Polizei hinzuziehen wollen, insbesondere da der Beschuldigte bis heute die Schuld an der Kollision von sich weist, wäre der Beschuldigte gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRV verpflichtet gewesen, an\nder Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen worden wäre. Für den\nBeschuldigten bestand mithin das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangte. Diese hätte bei der Abklärung des Sachverhalts möglicherweise Tatsachen festgestellt, welche den Verdacht begründeten, dass der Beschuldigte eine oder mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte (vergleiche BGE 131 IV 36 E.\n3.4.1).\n\nOb die Benachrichtigung der Polizei möglich war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist, ob der Meldepflichtige in der konkreten Situation die Möglichkeit hatte, Meldung zu machen. In Zeiten der Mobilfunktelefonie dürfte eine Unmöglichkeit nur mehr selten vorkommen. Von\neiner Unmöglichkeit der Meldung ist insgesamt nur dann auszugehen, wenn eine Meldung einfach\nausgeschlossen oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. Der Gang in eine Gaststätte beispielsweise darf ohne Weiteres erwartet werden (Christoph Riedo, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 91a).\n\nSeite 21 von 29\nDer Beschuldigte bringt vor, sein Mobiltelefon habe nicht funktioniert, weshalb eine Alarmierung der\nPolizei nicht möglich gewesen sei. Dieses Argument erweist sich nach dem Ausgeführten als nicht stichhaltig. Wäre eine Meldung an die Polizei unmittelbar an der Unfallstelle nicht zumutbar gewesen, hätte\nder Beschuldigte in Göschenen von der Autobahn abfahren und sich beispielsweise direkt bei der dortigen Bereitschafts- und Verkehrspolizei, Werkhof Göschenen, melden oder in Göschenen selbst eine\nMöglichkeit zum Telefonieren suchen können. So war es auch B.__ ohne weiteres möglich, die Ausfahrt\nzu nehmen und die Polizei zu verständigen. Alternativ hätte der Beschuldigte dem Sattelmotorfahrzeug\nnachfahren können, das frühzeitig die Ausfahrt angezeigt hatte und im Anschluss telefonisch die Polizei\nüber den Unfall informierte. Eine Meldung respektive das Folgen des Sattelmotorfahrzeugs über die\nAusfahrt Göschenen wäre für den Beschuldigten somit zumutbar gewesen.\n\nSchliesslich ist bei objektiver Betrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Gemäss\nArt. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie andere Verkehrsteilnehmer, die an einem Unfall beteiligt sind, einem Alkoholtest unterzogen werden. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.\nJanuar 2005 ist eine solche Untersuchung auch ohne vorherigen Verdacht möglich, während der\nfrühere Art. 55 Abs. 2 SVG «eine geeignete Untersuchung vorsah, wenn Anzeichnen von Angetrunkenheit vorlagen». Seit dem 1. Januar 2008 erlaubt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über\ndie Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) der Polizei zudem, systematisch Vortests durchzuführen, um festzustellen, ob Alkoholkonsum vorliegt. In Anbetracht dieser gesetzlichen Entwicklung\nist bei einem Unfall generell mit einer Atemalkoholkontrolle zu rechnen (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2-1.1.3;\nBGer 6B_730/2019 vom 09.08.2019 E. 2.1).\n\nDas Argument, es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren\nsei, geht somit ins Leere. Bereits die Tatsache, dass ein Unfall passiert ist, hätte genügt, um beim Beschuldigten eine Atemalkoholkontrolle anzuordnen. Er hätte insbesondere nach der Streifkollision mit\nB.__ mit einer solchen Massnahme rechnen müssen.\n\nFolglich hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.\n\n4.3.2 Subjektiver Tatbestand\nDer Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV\n88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die Tatsachen kannte, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe\nbegründeten, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a; 120 IV 73 E. 4; BGer 6B_470/2021\nvom 27.09.2021 E. 1.1.2; 6B_841/2020 vom 13.08.2020 E. 1.3; 6B_441/2019 vom 12.09.2019 E. 2.1.1).\nSeite 22 von 29\nDer subjektive Tatbestand ist hingegen nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden, der\neine Meldepflicht begründet hätte, nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst\nwar. Dies gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, da die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt (Christoph Riedo, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 235 zu Art. 91a).\n\n"}