{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\n4.2.2 Subsumtion\nDer Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung aus, er habe die Doppellinie mit beiden rechten\nRädern überfahren, als er beabsichtigte, B.__ zu folgen. Damit verletzte er eine Verkehrsregel. Wie\nbereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag kein zwingender Grund für das Überfahren der Doppellinie vor. Der Beschuldigte hätte keinen Spurwechsel mehr vornehmen dürfen; vielmehr stand ihm die\nMöglichkeit offen, die Ausfahrt zu nehmen und anschliessend wieder auf die Autobahn aufzufahren.\nDer Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung\ndurch Überfahren einer Doppellinie.\n\nDer Beschuldigte bedachte die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es ihm unmöglich\noder unzumutbar gemacht hätten, mit der gebotenen Vorsicht zu handeln, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Der Beschuldigte handelte damit fahrlässig und erfüllt auch den subjektiven Tatbestand.\n\nSeite 19 von 29\n4.2.3 Fazit\nDer Beschuldige hat sich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der\nDoppellinie gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.\n\n4.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\n4.3.1 Objektiver Tatbestand\nGemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer\nsich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen\nvom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen\nhat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Fahrzeugführer, der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterzieht, schlechter gestellt wird als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1;\n145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\nDas Bundesgericht legte in seinem Urteil 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 die aktuelle Rechtsprechung\nin E. 2.2.2 und 2.2.3 wie folgt dar: Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei\nerfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die\nMeldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit\neine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).\n\nWährend die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der\nbisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Einzelfalls (Art, Schwere und Hergang\ndes Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht\nwurde (vergleiche BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), ist nach der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle zu rechnen,\nwenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vergleiche Art. 55\nAbs. 1 SVG). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Ob eine Massnahme zur\nFeststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).\n\nEine allfällige Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Regelungen des\nStrassenverkehrsrechts. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist der Zweckzusammenhang insbesondere bei Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)\ngegeben.\nSeite 20 von 29\nEreignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten\nsofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1\nSVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei\nzu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis\nsie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV).\n\nDer Fall einer Streifkollision zwischen zwei am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuglenkern fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger den Geschädigten sofort\nbenachrichtigen und Namen sowie Adresse angeben und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die\nPolizei verständigen muss. Diese Bestimmung betrifft die Fälle, in denen der Geschädigte nicht selbst\nals Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist. Im vorliegenden Fall bestand somit keine Meldepflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG. Vielmehr kommen Art. 51 Abs. 1 SVG und\nArt. 56 Abs. 2 VRV zur Anwendung (BGE 131 IV 36 E. 3.4.1; vergleiche auch BGE 125 IV 283 E. 2a in\nfine).\n\n"}