{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\n3.3.5 Erwägungen des Obergerichts\nZum Überfahren der Doppellinie liegen die Aussagen der nicht am Unfall beteiligten Auskunftsperson\nC.__ sowie diejenigen des Beschuldigten vor. C.__ erwähnte das fragliche Ereignis von sich aus, nachdem er nach dem Verhalten der beiden Lenker nach der Kollision gefragt worden war. Dabei berichtete\ner sachlich und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen erscheinen\ndeshalb vorderhand als glaubhaft.\n\nAuf den polizeilichen Aufnahmen nicht zu sehen, aber als gerichtsnotorisch zu qualifizieren, ist der\nUmstand, dass sich die Doppellinie über die gesamte Strecke der Ausfahrtsspur Göschenen erstreckt.\nDas bedeutet, dass es unerheblich ist, an welcher Stelle der Beschuldigte von der rechten (Ausfahrtsspur) auf die mittlere Fahrbahn (Normalspur) gewechselt hat. In jedem Fall musste er dazu die Doppellinie überfahren.\n\nDer Beschuldigte gibt selbst zu, die Doppellinie überfahren zu haben. Auch ohne dieses Geständnis\nwäre angesichts der bisherigen Aussagen und der örtlichen Gegebenheiten vom angeklagten Sachverhalt auszugehen gewesen. Die vom Beschuldigten angesprochene rechte Spur, auf der sich das Sattelmotorfahrzeug seiner Ansicht nach befunden haben soll, ist die Ausfahrtsspur nach Göschenen. Wenn\n\nSeite 17 von 29\nder Beschuldigte überlegt hatte, dass er nicht auf derselben Spur wie B.__ – also ganz rechts – fahren\nkönne und ihn deshalb überholen müsse, zugleich aber angibt, auf die mittlere Spur gefahren zu sein,\nbestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass er – wenn auch nur mit zwei Rädern rechts – die\nDoppellinie überfahren hat. Die Nennung der mittleren Spur durch den Beschuldigten weist klar darauf\nhin, dass die Ausfahrtsspur nach Göschenen zum Tatzeitpunkt bereits begonnen hatte und folglich drei\nFahrspuren nebeneinander verliefen.\n\n3.3.6 Fazit\nNach dem Gesagten gelangt das Obergericht zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die Doppellinie,\nwelche die Ausfahrtsspur nach Göschenen von den übrigen Fahrspuren trennt, mindestens mit zwei\nRädern seines Fahrzeugs überfahren hat. Für die rechtliche Würdigung ist demnach von dem im Strafbefehl vom 1. Juli 2021 umschriebenen Sachverhalt auszugehen.\n\n4. Rechtliche Würdigung\n4.1 Einfache Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel\n4.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand\nEs kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.1.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich auch gemäss Art. 26\nAbs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er\nandere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Eine Pflicht\nzur erhöhten Sorgfalt gilt insbesondere bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Situationen ist ein besonders risikoarmes Verhalten geboten.\n\n4.1.2 Subsumtion\nDer Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe beim Wechsel des Fahrstreifens die nötige Rücksichtnahme missachtet. Zutreffend erwog sie, dass er auf das Überholen hätte\nverzichten und sich stattdessen vor dem Ende seiner Spur hinter B.__ einreihen können. Dies wäre ihm\nohne Weiteres zumutbar gewesen. Ferner lag auf der Autobahn aufgrund des Spurabbaus infolge von\nBauarbeiten eine gefahrenträchtige Verkehrslage vor, die von den Fahrzeuglenkern erhöhte Sorgfalt\nverlangte. Ob sich das Sattelmotorfahrzeug nun sehr schnell näherte oder sich auf der rechten Fahrspur eine Kolonne bildete, die nur schrittweise fuhr, war in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In\nbeiden Fällen hätte der Beschuldigte mit erhöhter Vorsicht die Verkehrssituation beobachten müssen.\nDies galt insbesondere im Hinblick auf B.__, da der Beschuldigte bereits das Überholmanöver gestartet,\nes infolge des Spurabbaus jedoch wieder abbrechen und das Sattelmotorfahrzeug an sich vorbeifahren\nlassen musste.\n\nSeite 18 von 29\nDer Beschuldigte war unter diesen Umständen nicht vortrittsberechtigt und liess die gebotene Sorgfalt\nvermissen. Er bedachte die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, die Vorsicht\nwalten zu lassen, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war.\n\nNach dem Dargelegten erfüllt der Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von\nArt. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 3 SVG.\n\n4.1.3 Fazit\nDer Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen\nFahrspurwechsel schuldig gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4.2 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie\n4.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand\nNach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen.\nDie Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei wiederum\nden allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Doppellinien bestehen aus einer Sicherheitslinie neben einer Leitlinie (Art. 73 Abs. 4 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Fahrzeuge, die\nsich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, dürfen diese weder überfahren noch überqueren\n(Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV). Für die übrigen theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}