{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nDie in ihrer Gesamtheit äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sind offensichtlich\nnicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von B.__ und C.__ zu wecken.\nNach den Ausführungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte rechtzeitig\nsein Ziel im Tessin erreichen wollte. Er beabsichtigte, B.__ zu überholen, was ihm aufgrund des Spurabbaus vor der Baustelle nicht mehr gelang. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten\nkann nicht angenommen werden, dass ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte oder die Fahrzeuge\ngar im Schritttempo unterwegs waren. Der Beschuldigte musste B.__ in der Folge wieder an sich vorbeiziehen lassen und ging fälschlicherweise davon aus, er könne bereits auf die frei gewordene Normalspur wechseln. Da B.__ den Beschuldigten aber noch nicht vollständig passiert hatte, kollidierte\nLetzterer mit dem Ende des Aufliegers; und nicht etwa, weil dieser aufgrund der Rechtskurve auf die\n\nSeite 15 von 29\nÜberholspur ausgeschwenkt wäre. Dieser Vorgang ist ausserdem mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen ohne Weiteres vereinbar.\n\n3.2.5 Fazit\nAus den dargelegten Gründen kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt betreffend den unvorsichtigen Fahrspurwechsel so zugetragen hat, wie er im Strafbefehl vom xx.xx.2021\numschrieben ist. Insbesondere wird vorliegend nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund eines Ausschwenkens des Aufliegers oder wegen dichten Verkehrs zum Stillstand gekommen\nwäre. Vielmehr steht fest, dass er das Überholmanöver vor dem Spurabbau nicht rechtzeitig beenden\nkonnte, B.__ vorbeiziehen lassen musste und gleichwohl zu früh auf die Normalspur wechselte,\nwodurch es schliesslich zur Kollision kam.\n\n3.3 Überfahren der Doppellinie\n3.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz\nHinsichtlich des Überfahrens der Doppellinie gelangte die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.__ und C.__ zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt habe sich mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen (E. 4.6.2.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.3.2 Vorbringen der Verteidigung\nDer Beschuldigte führt aus, dass dieses Fahrmanöver nur von der Auskunftsperson C.__ beobachtet\nworden sei. B.__ habe ein solches nicht wahrgenommen. Nachdem die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als erschüttert gelten müssten, könne nicht willkürfrei\ndarauf abgestellt werden. Der Beschuldigte sei daher in diesem Punkt freizusprechen (act. 2.6 Ziff. 6).\n\n3.3.3 Aussagen des Beschuldigten\nSowohl an der staatsanwaltlichen Einvernahme (act. 30 StA) als auch anlässlich der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung (act. 00.01 LG) machte der Beschuldigte keine klaren Aussagen hinsichtlich des\nÜberfahrens der Doppellinie. Er äusserte sich lediglich vage dazu. An der Berufungsverhandlung wurde\nihm sodann ein Foto aus der polizeilichen Fotodokumentation (act. 14 S. 3 StA) vorgehalten. Es zeigt\ndie Situation in der Galerie Schöni in Göschenen. Darauf sind die Überholspur sowie die Normalspur,\ngetrennt durch eine Leitlinie, abgebildet. Rechts daneben ist die Ausfahrtsspur nach Göschenen sichtbar, die durch eine Doppellinie von den beiden anderen Spuren abgetrennt wird.\n\nDer Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, er habe die Doppellinie mit den Rädern der rechten Fahrzeugseite überfahren («Ich versuchte auch auf die rechte Spur, aber […] da war eine volle Linie und\neine unterbrochene. Mit den Rädern rechts habe ich die volle Linie überfahren. […], also auf die mittlere Spur, aber das ist mir nicht gelungen.» [act. 7.1 S. 10 RZ. 27 ff.], «Ich bin tatsächlich hier auf die\n\nSeite 16 von 29\nrechte Spur mit zwei Rädern gekommen.» [act. 7.1 S. 12 Rz. 13 f.], «Ich bin nur mit zwei Rädern auf die\nrechte Spur gekommen, habe gesagt: Nein, du musst die mittlere Spur nehmen, schneller fahren als\ner, überholen […]» [act. 7.1 S. 13 Rz. 32 f.]).\n\nIn Bezug auf das Überfahren der Doppellinie führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe versucht,\ndem Sattelmotorfahrzeug nachzufahren, und gesehen, dass dieses «schon» auf der rechten Spur gefahren sei. Er habe daraufhin auch versucht, auf die rechte Spur zu kommen, da er sich selbst noch auf\nder «mittleren Spur» befunden habe. Es sei «eine volle Linie und eine unterbrochene» dagewesen. Mit\nden Rädern rechts habe er die volle Linie überfahren. Da er das Sattelmotorfahrzeug aber überholen\nwollte, sei er wieder zurück auf die mittlere Spur gefahren (act. 7.2 S. 10 Rz. 25 ff., S. 11 Rz. 34 ff., S. 12\nRz. 13 ff., Rz. 23, Rz. 27 ff., S. 13 Rz. 32 f.).\n\n3.3.4 Aussagen von C.__\nDie Angaben von C.__ stimmen mit jenen des Beschuldigten überein. So brachte er zu Protokoll, nach\nder Kollision seien beide Fahrzeuge zunächst weitergefahren. Auf der Höhe der Ausfahrtsspur nach\nGöschenen habe B.__ frühzeitig den Blinker gesetzt und damit angedeutet, dass er und der Beschuldigte rausfahren sollen. Der Beschuldigte sei zunächst nachgefahren, habe anschliessend wieder auf\ndie Normalspur gewechselt und sei in Richtung Süden weitergefahren. Dabei sei er nur «so halb» hinter\nB.__ hergefahren, mit der halben Fahrzeugseite auf der Ausfahrtsspur. Auf Höhe der Dosierstelle habe\ner jedoch wieder auf die Normalspur gewechselt (act. 11 StA Fragen 11 f.).\n\n"}