{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\n Seite 13 von 29\nDie Verteidigung führt ferner aus, zwischen den Parteien, B.__ und C.__ bestehe Einigkeit, dass der\nPersonenwagen des Beschuldigten als Folge der Kollision nach links geschleudert worden sei (act. 2.6\nZiff. 4c). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Keine der Auskunftspersonen sagte etwas in diese Richtung\naus. Vielmehr hielt B.__ fest, der Beschuldigte sei zwischen «mir und den Leitposten der Baustelle wie\neingekeilt» worden (act. 2 StA Frage 2). Der Beschuldigte brachte an seiner ersten Einvernahme zu\nProtokoll, sein Fahrzeug sei aufgrund des Zusammenstosses nach links gedrückt worden. Infolgedessen\nsei er mit seinem linken Aussenspiegel gegen einen rot-weissen Baustellenpfosten kollidiert (act. 4 StA\nFrage 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe am hinteren Teil seines\nPersonenwagens einen Schlag bekommen und sei dann zur Seite und nach vorne «geschoben» worden\n(act. 30 StA Frage 5). Ein Schleudern nach links behauptet demnach auch der Beschuldigte nicht. Es\nkönnen daher keine Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge gezogen werden. Bereits aus diesem Grund laufen die vom Verteidiger gezogenen Schlüsse ins Leere.\n\nWeiter versucht die Verteidigung das geschilderte Überholmanöver in Zweifel zu ziehen. So hätte der\nBeschuldigte mindestens 90 km/h schnell fahren müssen, um das gemäss Aussage von C.__ mit 70\nkm/h fahrende Sattelmotorfahrzeug überholen zu können. Er spricht weiter von einer «eher realistischen Überholgeschwindigkeit von 100 oder gar 110 km/h». Der Beschuldigte hätte so das Überholmanöver in jedem Fall vor dem Spurabbau erfolgreich abgeschlossen (act. 2.6 Ziff. 4e). Dem ist entgegenzuhalten, dass innerhalb des Bereichs, in dem der Unfall stattgefunden hat, die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war (act. 1 StA S. 4). Da vorliegend keine Hinweise auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass er schneller als 80\nkm/h gefahren ist. Die Argumentation des Verteidigers geht deshalb ins Leere und ist nicht geeignet,\ndie Aussagen der Auskunftsperson C.__ als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Kommt hinzu, dass der\nKern der Aussagen der beiden Auskunftsperson gerade der ist, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten für ein Überholmanöver vor dem Spurabbau nicht ausreichend hoch war respektive der Weg zu\nkurz, weshalb es überhaupt zum Unfall kam. Selbst wenn die Fahrzeuge – wie von B.__ geschätzt – 40\nbis 60 km/h schnell gefahren wären, würde sich daran nichts ändern. Denn ein erfolgreiches Überholmanöver wäre im Vornherein ausgeschlossen gewesen.\n\nAuch in Bezug auf den Umstand, inwiefern der Beschuldigte das Sattelmotorfahrzeug nach dem Unfall\nnoch gesehen hat, macht er widersprüchliche Aussagen. An der Berufungsverhandlung schildert er, er\nhabe nach dem Schlag des Aufliegers gegen sein Fahrzeug die Augen geöffnet und gesehen, dass sich\ndas Sattelmotorfahrzeug bereits 50 bis 100 Meter weiter befunden habe und plötzlich auf die rechte\nSpur gefahren sei. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass der Lastwagen plötzlich diese Spur gewechselt habe (act. 7.1 S. 10 Rz. 2 ff.). Der Beschuldigte kann sich hier einzig auf den Wechsel des Sattelschleppers auf die Ausfahrtspur Göschenen beziehen, der von B.__ und C.__ übereinstimmend\n\nSeite 14 von 29\ndargelegt wurde. Ersterer habe die Absicht, von der Autobahn abzufahren, frühzeitig angezeigt, was\nsogar der dem Beschuldigten folgende C.__ erkennen konnte. Im bisherigen Verfahren bestritt der\nBeschuldigte indes durchwegs, den Sattelschlepper nach der Kollision überhaupt noch gesehen zu haben (zum Beispiel act. 4 StA Fragen 3 und 21). So behauptete er auch, den Blinker von B.__ nicht gesehen zu haben (act. 4 StA Frage 20).\n\nSchliesslich erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, weshalb er nach der Kollision nicht über die Ausfahrt Göschenen von der Autobahn abgefahren sei, er habe ins Tessin fahren wollen (act. 4 StA Frage\n23). Zusammen mit dem soeben Dargelegten weist diese Äusserung darauf hin, dass der Beschuldigte\ndas Fahrzeug von B.__ zwar noch gesehen und sich sogar kurz entschlossen hatte, diesem zu folgen,\nsich aber gleich darauf wieder dagegen entschied, um rechtzeitig an sein Ziel zu gelangen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Lastwagen nach dem Unfall aus den Augen verloren und nicht\nmehr gewusst, wo dieser sei, erscheinen vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aussagen der\nbeiden Auskunftspersonen als unglaubhaft.\n\nAnlässlich seiner ersten Einvernahme wurde dem Beschuldigten folgende Frage gestellt: «Es fuhr hinter Ihnen ebenfalls ein Lastwagen, welcher Ihnen bis zur Raststätte in Stalvedro Tl hinterherfuhr. Dieser\nkonnte den Unfall mitverfolgen und hat Sie daraufhin auf dem Rastplatz angesprochen. Was sagen Sie\ndazu?» Er antwortete: «Das stimmt» (act. 4 StA Frage 26). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er hingegen nichts mehr davon wissen. Er führte insbesondere aus: «Meiner Meinung\nnach fuhr dieser C.__, mit dem ich gesprochen habe, ziemlich weit hinten, den habe ich nicht gesehen.\nDer kennt die Situation nur von dem, was ich erzählt habe» (act. 30 StA Frage 6). Der Beschuldigte\nwiderspricht sich auch an dieser Stelle, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich ist.\nSchliesslich ist auch hier angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen klar,\ndass der Beschuldigte an der Befragung der Staatsanwaltschaft nicht die Wahrheit gesagt hat.\n\n"}