{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nWie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen die dargelegten Aussagen einen Widerspruch in sich\ndar. Es ist nicht möglich, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur im Schritttempo unterwegs waren\nund B.__ gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb wenig glaubhaft. C.__ schätzte die Geschwindigkeit von sich und B.__ vor\ndem Hintergrund der leichten Steigung der Autobahn auf ungefähr 70 km/h ein. Zur Geschwindigkeit\ndes Beschuldigten konnte er keine Angaben machen (act. 11 StA Frage 6). B.__ nahm vor der Kollision\nfür sich und den Beschuldigten eine Geschwindigkeit zwischen 40 und 60 km/h an (act. 2 StA Frage 5).\n\nDavon, dass die Fahrzeuge auf der Autobahn angeblich nur im Schritttempo unterwegs gewesen seien,\nsprach keine der Auskunftspersonen. Dasselbe gilt für den Umstand, der Beschuldigte sei unmittelbar\nvor dem Spurabbau auf der linken Spur zum Stillstand gekommen. Vielmehr brachte C.__ zu Protokoll,\ndass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf die rechte Spur gezogen habe, als es zum Spurabbau gekommen sei (act. 11 StA Frage 3), er somit aktiv von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe.\n\nIm Gegensatz dazu stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs sei aufgrund der Rechtskurve auf seine Spur nach links ausgeschert, wo er (der Beschuldigte)\nsich stehend befunden habe, wobei es zur Streifkollision gekommen sei (act. 4 StA Fragen 3, 14 f., 17;\nact. 30 StA Frage 5). Der Beschuldigte behauptet damit, der Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs sei\naufgrund der Kurve auf seine Fahrspur gekommen. Das Bild auf Seite 2 der Fotodokumentation zeigt\nden Strassenverlauf an der Unfallstelle (act. 14 StA S. 2). Trotz der inzwischen veränderten Situation\n(weder Baustelle noch Spurabbau) ist ersichtlich, dass die Autobahn in einer leichten Rechtskurve verläuft. Überdies ist auf der aktenkundigen Karte betreffend die Verkehrssignalisation der Strassenverlauf der Autobahn A2 zwischen Wassen und Göschenen eingezeichnet (act. 15 StA). Mit einem Kreuz\nist die Unfallstelle markiert. Der Beschuldigte macht nicht geltend, der Ort der Kollision sei unrichtig\nbezeichnet. Die Kurve an der entsprechenden Position ist augenscheinlich nicht derart ausgeprägt,\ndass von einem markanten Ausscheren des Aufliegers des Sattelmotorfahrzeugs ausgegangen werden\n\nSeite 12 von 29\nmüsste, wie der Beschuldigte es darzustellen versucht. Im Gegenteil: Die Krümmung der Strasse ist auf\nder Karte kaum als Kurve wahrzunehmen.\n\nGemäss Polizeirapport vom xx.xx.2021 war die Strasse aufgrund von Regen nass (act. 1 StA S. 4). Die\nAussage des Beschuldigten, die Fahrbahn sei «feucht» gewesen, entspricht damit den Tatsachen. Hingegen liegen keine Hinweise für ein Schleudern des Sattelmotorfahrzeugs in der Kurve vor. Weder C.__\nnoch B.__ haben Entsprechendes zu Protokoll gegeben, noch sagen sie oder der Beschuldigte aus, das\nSattelmotorfahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve gefahren, was ein Schleudern\nhätte begünstigen können. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Fahrbahn eisig gewesen wäre. Aus den\ngenannten Gründen erscheint die Version des Beschuldigten, der Auflieger sei auf die Überholspur\ngeraten, als das Sattelmotorfahrzeug nach dem Spurabbau in die Kurve fuhr, als äusserst unwahrscheinlich.\n\nDie Verteidigung hielt fest, dass das Spurenbild die Auffassung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe\nsein Fahrzeug in den Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs gelenkt, ausschliesse. Die Beschädigung\nmüsste in diesem Fall aufgrund des Winkels viel weiter vorne am Personenwagen liegen, grundsätzlich\nbereits im Bereich der vorderen Stossstange. Im vorliegenden Fall sei der Schaden nur ab dem hinteren\nKotflügel, direkt unter dem Tankdeckel, bis zur Kante des vorderen Kotflügels festzustellen (act. 2.6\nZiff. 3a).\n\nDie Vorinstanz bemerkte hierzu, die Fotodokumentation liefere kein eindeutiges Bild (E. 4.6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dem ist zuzustimmen. Die Beschädigungen am Auflieger befinden\nsich vor allem im hinteren Bereich. Wo genau sich die einzelnen Schäden am Fahrzeug befinden, lässt\nsich nicht eruieren, da die entsprechenden Markierungen auf den Fotos fehlen. Der Personenwagen\ndes Beschuldigten weist auf der rechten Seite Beschädigungen auf, wobei diese im hinteren Bereich\n(Tür und Kotflügel) grösser sind. Der geschätzte Sachschaden beläuft sich laut Polizeirapport auf\nCHF 2'500.00 (act. 1 StA S. 2).\n\nDas Schadensbild schliesst keine der beiden im Raum stehenden Unfallhergänge eindeutig aus. Es kann\ndamit nicht mit Sicherheit eruiert werden, wie die Kollision im Detail abgelaufen ist. Vorliegend ist dies\njedoch aber auch nicht notwendig. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt. Vielmehr lässt sich der Vorfall anhand der aktenkundigen Aussagen rekonstruieren. Namentlich kommt den Aussagen des unbeteiligten Augenzeugen\nC.__ besonders Gewicht zu. Wie erwähnt, werden die Wahrnehmungen von B.__ als Unfallbeteiligtem\ndurch diejenigen von C.__ bestätigt. Für das Urteil kann sich das Gericht beweiswürdigend auf diese\nAussagen stützen, weshalb den dokumentierten Schäden keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.\n\n"}