{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nC.__ führte aus, der Beschuldigte habe auf der Höhe der Hinweistafel «500 m» zuerst ihn überholt und\nsei danach weitergefahren. Das habe bei ihm den Eindruck erweckt, er wolle auch B.__ noch überholen. Die Erstaussagen des Beschuldigten rund zwei Wochen nach dem Ereignis decken sich hinsichtlich\ndes Überholens mit denjenigen beider Auskunftspersonen. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass ihn\nkurz vor dem Spurabbau ein Lastwagen auf der Normalspur überholt habe (act. 4 StA Frage 3), bezog\ner sich angesichts der soeben dargelegten Aussagen von B.__ und C.__ auf die Situation, in der er das\nÜberholmanöver des Sattelmotorfahrzeugs aufgrund des Spurabbaus nicht mehr beenden konnte und\ndeshalb das Fahrzeug von B.__ an sich vorbeifahren lassen musste. So schilderte der Beschuldigte auf\nNachfrage selbst, dass er versucht habe, das Sattelmotorfahrzeug zu überholen (act. 4 StA Fragen 13\nf.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen und des Unfallgeschehens ergibt sich, dass ihm dieses Manöver aufgrund des Spurabbaus nicht mehr rechtzeitig gelungen sein konnte.\n\nAnlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der erstinstanzlichen Befragung und der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte kein Überholmanöver mehr. Im Laufe des Verfahrens\nlegte er vielmehr den Fokus darauf, dass er angeblich wegen des hohen Verkehrsaufkommens sowie\n\nSeite 10 von 29\ndes Spurabbaus auf seiner Spur habe warten müssen und so den Eindruck zu erwecken versuchte, das\nSattelmotorfahrzeug habe sich auf der Normalspur von hinten genähert und sei an ihm vorbeigefahren\n(zum Beispiel «Als ich von der Überholspur einfädeln wollte, sah ich den Lastwagen schnell kommen\nund dachte, ob er mich reinfahren lässt mit Lichtsignal oder so.» [act. 30 StA Frage 5]). Dabei sei es\nvorgeblich mit der rechten Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten kollidiert.\n\nDiese Darstellung des Sachverhalts widerspricht den übereinstimmenden Aussagen der beiden Auskunftspersonen: Der Beschuldigte überholte C.__ und beabsichtigte dasselbe bei B.__, war jedoch gezwungen, das Manöver abzubrechen, da seine Spur unmittelbar endete und in die rechte Spur überging. Daher musste er B.__ mit seinem Sattelmotorfahrzeug vorbeifahren lassen und wechselte zu früh\nauf die Normalspur, wobei er mit seinem Personenwagen mit dem Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs\nvon B.__ kollidierte. Keine der beiden Auskunftspersonen erwähnte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen\noder dass der Beschuldigte deswegen nicht frühzeitig auf die Normalspur hätte einscheren können.\nEbenso wenig äusserten sie sich dahingehend, dass der Beschuldigte aufgrund von anderen wartenden\nFahrzeugen auf der linken, sich abbauenden Spur zum Stillstand gekommen sei und habe warten müssen, bis er sich wieder in den Verkehr einreihen konnte. Auch in Anbetracht der folgenden Ausführungen kann sich der Unfall nicht auf die Weise zugetragen haben, wie der Beschuldigte es darzulegen\nversucht.\n\nNach den Ausführungen der beiden Auskunftspersonen wäre ein frühzeitiges Einspuren vor dem\nSpurabbau zwischen ihnen, also hinter dem Fahrzeug von B.__ und vor demjenigen von C.__, ohne\nWeiteres möglich gewesen. Der Beschuldigte entschied sich nach eigener Aussage für ein Überholen\ndes Sattelmotorfahrzeugs, habe dieses jedoch aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht mehr durchführen können. Da vor ihm einige Fahrzeuge gestanden seien, habe er «verkehrsbedingt» anhalten\nmüssen und sei deshalb stillgestanden (act. 4 StA Frage 14). Auf die Nachfrage, weshalb er ein Überholmanöver gestartet habe, obwohl der Spurabbau signalisiert gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, die Normalspur sei bereits voll gewesen, weshalb er sich nicht habe einreihen können. Zudem\nhabe er rechtzeitig in xx sein wollen (act. 4 StA Frage 16). Dass der Beschuldigte schnell an sein Ziel\ngelangen wollte, brachte er im Übrigen wiederholt im Verfahren zum Ausdruck (zum Beispiel act. 4 StA\nFragen 16 und 23; act. 30 StA Frage 5; act. 00.01 Frage 13). Er gibt folglich zu, während seiner Fahrt\nunter Zeitdruck gestanden zu haben.\n\nZur Verkehrssituation wie auch zur angeblich gefahrenen Geschwindigkeit von B.__ machte der Beschuldigte während des Verfahrens unterschiedliche, sich widersprechende Aussagen. Er habe B.__\nrechts vorbeifahren lassen wollen, als er auf der linken Fahrspur gestanden sei, da B.__ «richtig\nschnell» gekommen sei (act. 4 StA Frage 9; act. 00.01 LG Frage 15). An der polizeilichen Einvernahme\näusserte er, dass beide Spuren «voll» gewesen seien. Gleichzeitig schätzte er seine eigene\n\nSeite 11 von 29\nGeschwindigkeit auf 80 km/h ein (act. 4 StA Frage 8 und 14). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die rechte Spur sei nur «schrittweise» gefahren, um nur wenige Sätze später die Geschwindigkeit von B.__ auf rund 80 km/h zu schätzen (act. 30 StA Frage 5). Bei der folgenden\nFrage erwähnte er wiederum, dass im «letzten Tunnel vor der Baustelle alle sehr langsam gefahren»\nseien und er deshalb links geblieben sei (act. 30 StA Frage 6). Schliesslich führte der Beschuldigte an\nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei aus dem Tunnel rausgefahren und habe gesehen,\ndass die Fahrzeuge rechts stünden und sich nur langsam bewegt hätten (act. 00.01 LG Frage 19). An\nder gleichen Befragung stellte er hingegen fest, B.__ sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h respektive 70 km/h unterwegs gewesen (act. 00.01 LG Fragen 13 respektive 21).\n\n"}