{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\n Seite 8 von 29\nDarstellung war jedoch nicht er, sondern B.__ Schuld am Unfall. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, er habe sich auf der Überholspur befunden, um das Sattelmotorfahrzeug zu überholen (act.\n4 StA Fragen 3 und 13). Da er aufgrund des Spurabbaus, des Verkehrsaufkommens auf der Normalspur\nsowie weiterer Fahrzeuge vor ihm auf seiner Fahrbahn habe anhalten müssen, sei das Sattelmotorfahrzeug in der Kurve seitlich mit ihm kollidiert (act. 4 StA Fragen 14-16; act. StA 30 Fragen 5 f.). Wegen\nder Kurve sei der Anhänger des Sattelmotorfahrzeugs ausgeschwenkt und habe seine rechte Fahrzeugseite touchiert, woraufhin sein Fahrzeug nach links gedrückt worden sei. Sein linker Aussenspiegel sei\nmit einem Baustellenpfosten kollidiert und zerbrochen (act. 4 StA Fragen 3, 14 f. und 18). Bevor er sich\ndann wieder auf die Normalspur habe einreihen können, habe er einigen Fahrzeugen den Vortritt gewähren müssen. Er habe B.__ nachfahren wollen, ihn aber nicht mehr sehen können. Dieser habe entweder die Ausfahrt Göschenen genommen oder sei irgendwo nach der Baustelle rausgefahren. Als der\nBeschuldigte ihn nicht mehr habe sehen können, dachte er sich, es bringe nichts mehr (act. 4 StA Frage\n3).\n\nIm Übrigen wird für die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4.3.3, 4.3.6 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an der Schilderung des Unfallhergangs\nfest, die er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegt hatte. Ausserdem bringt er zahlreiche\nNebensächlichkeiten vor. Ein Überholmanöver erwähnt er – im Gegensatz zu seiner Erstaussage – nicht\n(mehr). Vielmehr betont er die Situation unmittelbar vor dem Ende seiner Spur, bei der er aufgrund\nvon drei Fahrzeugen vor ihm habe anhalten und warten müssen, bis er wiederum auf die Normalspur\nhabe einbiegen können. Von hinten habe er starke Lichter und einen grossen Wagen gesehen, der\n«relativ schnell» gefahren sei. Dieser sei in der Kurve aufgrund der feuchten Fahrbahn ins Schleudern\ngeraten, und der Beschuldigte habe daraufhin einen Schlag verspürt (act. 7.1 S. 9 Rz. 22 ff.). Nachdem\ner seinen linken Rückspiegel gerichtet habe, habe er dem Sattelmotorfahrzeug folgen wollen, es aber\nnicht mehr gesehen (act. 7.1 S. 10 Rz. 12 ff., 25 ff., 36 ff.).\n\n3.2.4 Erwägungen des Obergerichts\nEs gilt festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, an den Aussagen von C.__ zu zweifeln. Es\nhandelt sich um einen unabhängigen Augenzeugen, der als Unbeteiligter den Unfall beobachten\nkonnte und kein Interesse am Verfahrensausgang hat. Es ist nicht ersichtlich, dass C.__ gegen den Beschuldigten fälschlicherweise belastende Aussagen tätigte. Derartiges vermag auch der Beschuldigte\nnicht darzulegen. Ebenso liegen keine Hinweise vor, dass C.__ und B.__ sich vor dem Unfall bereits\ngekannt hätten. Auch finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche die Theorie der Verteidigung stützen würden, es liege aufgrund der Ausübung desselben Berufs wie B.__ eine zweifelhafte\nMotivationslage seitens C.__ vor.\n\nSeite 9 von 29\nBei der Aussage von B.__ ist zu berücksichtigen, dass er zunächst nicht als Zeuge, sondern als beschuldigte Person befragt wurde und in der Folge als Auskunftsperson und dass er als Kollisionsbeteiligter\nein offensichtliches Interesse hat, das eigene Verhalten nicht in einem negativen Licht darzustellen.\nDie Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang im engeren Sinne\nergibt sich insbesondere daraus, dass die wesentlichen Punkte mit den Angaben der unbeteiligten Auskunftsperson C.__ übereinstimmen: B.__ sagte aus, es seien drei Lastkraftfahrzeuge hintereinandergefahren, wobei er selbst an zweiter Position gewesen sei (act. 2 StA Frage 2). C.__ brachte zu Protokoll, dass er mit seinem Lastwagen mit ca. 50 Meter Abstand hinter B.__ gefahren sei (act. 11 StA Frage\n3). Somit fuhr er als drittes Fahrzeug hinter den beiden anderen her. Weiter sagten sowohl C.__ als\nauch B.__ übereinstimmend aus, dass mehrere Personenwagen sie vor dem Spurabbau überholt hatten (act. 2 StA Frage 2; act. 11 StA Frage 3). Auch der Beschuldigte habe sich auf der linken Fahrspur\nbefunden und C.__ überholt. Offenbar habe er auch B.__ überholen wollen, dies aber aufgrund des\nSpurabbaus nicht mehr geschafft (act. 2 StA Frage 2; act. 11 StA Frage 3 und 5). Ausserdem wiesen\nC.__ und B.__ unabhängig voneinander darauf hin, dass der Beschuldigte ohne Weiteres vor dem\nSpurabbau zwischen ihre beiden Fahrzeuge hätte einscheren können (act. 2 StA Frage 2; act. 11 StA\nFrage 3). Ferner machten sie identische Aussagen in Bezug auf das Geschehen nach dem Unfall. So\nhätten sowohl B.__ als auch der Beschuldigte ihre Fahrt fortgesetzt. Vor der Ausfahrt Göschenen habe\nErsterer frühzeitig den Blinker gesetzt, um zu signalisieren, dass er von der Autobahn abfahren wolle.\nDer Beschuldigte sei indes bis Stalvedro weitergefahren (act. 2 StA Frage 2; act. 9 StA Frage 4; act. 11\nStA Fragen 11, 13 und 18).\n\n"}