{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nIn subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen von B.__ vom 29. September 2020 und vom 5. November\n2020 (act. 2 und 9 StA), die Aussagen von C.__ vom 5. Dezember 2020 (act. 11 StA) und die Aussagen\ndes Beschuldigten vom 16. Oktober 2020, vom 16. November 2021 sowie vom 6. Juni 2023 vor (act. 4\nund 30 StA; act. 00.01 LG). An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 wurde der Beschuldigte\nerneut befragt (act. 7.1).\n\nDer Beweisantrag des Beschuldigten, der beschädigte Seitenspiegel sowie dessen Reparaturbescheinigung sei zu den Akten zu nehmen wurde gutgeheissen (vergleiche lit. C.). An der Hauptverhandlung\nführte der Beschuldigte aus, er habe den Spiegel und die Bescheinigung aufgrund des Versterbens des\nGaragisten nicht erhältlich machen können. Die Beweismittel bleiben daher im vorliegenden Verfahren\nunbeachtlich.\n\nSeite 5 von 29\n3. Beweiswürdigung des Obergerichts\n3.1 Grundlagen\nFür die Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen (E. 4.6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals zu erwähnen ist der\nGrundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Aussagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht\ndie allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische\nAnalyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGer 6B_323/2021 vom 11.08.2021 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33\nE. 4.3 und weitere).\n\nDie Würdigung zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von Aussagen allein führt noch nicht dazu, dass den\nAussagen einer Person in allen Einzelpunkten ausnahmslos gefolgt wird und der angeklagte Sachverhalt bereits insgesamt als erstellt erachtet werden könnte.\n\n3.2 Unvorsichtiger Fahrspurwechsel\n3.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des unvorsichtigen Fahrspurwechsels als erstellt. So würden die Schilderungen von B.__ und C.__ grösstenteils übereinstimmen und\nerschienen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zudem würden sie besser zum dokumentierten Schadensbild passen. Ebenso spreche die Tatsache, dass B.__ nach dem Unfall die Polizei verständigte, der Beschuldigte eine Meldung indes unterliess, gegen den Beschuldigten (E. 4.6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.2.2 Vorbringen der Verteidigung\nDer Beschuldigte hält an seinen Aussagen betreffend den Unfallhergang fest. So habe er seinen Personenwagen unmittelbar vor dem Spurabbau angehalten und B.__ habe ihn durch Ausscheren des Sattelschleppers in der Rechtskurve seitlich gestreift. Auch das Spurenbild an den Fahrzeugen unterstütze\nseinen Standpunkt. Für die Version von B.__ und C.__ betreffend den Unfallhergang spreche wenig.\nHätte der Beschuldigte seinen Personenwagen in den Sattelschlepper hineingelenkt, hätte die erste\nBeschädigung am Personenwagen aufgrund des Winkels viel weiter vorne sein müssen, grundsätzlich\nschon im Bereich der vorderen Stossstange. Zudem sei C.__ nicht so unvoreingenommen, wie es auf\nden ersten Blick scheine. So seien er und B.__ beide LKW-Fahrer. Gehe man von der Schilderung des\nBeschuldigten aus, habe C.__ aufgrund der beruflichen Verbindung als Lastwagenchauffeur zu B.__\n\nSeite 6 von 29\neine nähere Verbindung und damit eine entsprechende Motivation, den Fehler seines Berufskollegen\nzu decken. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Befragung von B.__ durch die Polizei sei genügend\nZeit geblieben, um sich miteinander abzusprechen. Setze man andererseits den von C.__ geschilderten\nUnfallhergang voraus, hätte jener keinen Grund gehabt, B.__ zu schützen und dem Beschuldigten zu\nfolgen und ihn zu konfrontieren. Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass der Unfallhergang aufgrund der Beweise sich nicht so zugetragen haben kann, wie die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft ihn darstellten.\n\n"}