{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\n1. Formelles\n1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO,\nSR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die\nBerufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).\nDas Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes\n[GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\nSeite 3 von 29\n1.2 Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). In Anwendung\nvon Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu\ndessen Nachteil abändern.\n\nZu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche betreffend einfache Verkehrsregelverletzung infolge\nunvorsichtigem Fahrspurwechsel, einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die Strafzumessung\nund die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten wegen\npflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall ist das erstinstanzliche Urteil hingegen in Rechtskraft\nerwachsen.\n\n1.3 Kognition\nDie Einschränkung der Kognition im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO kommt nur zur Anwendung,\nwenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Da\nvorliegend auch ein Vergehen (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu\nbeurteilen ist, kommt dem Obergericht im Berufungsverfahren volle Kognition zu.\n\n2. Sachverhalt\n2.1 Vorwurf\nMit Strafbefehl vom 1. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO),\nwurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 20 StA):\n\nAm 29. September 2020, ca. 17.55 Uhr, fuhr die beschuldigte Person mit dem Personenwagen, Kontrollschild\nBS 43931, auf der Autobahn A2 in Wassen Richtung Süden. Sie befand sich auf der Überholspur und beabsichtigte\ndas Sattelmotorfahrzeug, Kontrollschilder SG__ und SG__, gelenkt durch B.__zu überholen. Da in diesem Bereich\nder Autobahn (km 167.7) Baustellenarbeiten im Gange waren, wurde die Überholspur abgebaut. Die beschuldigte Person kollidierte infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel (auf die Normalspur) mit der rechten Seite des\nPersonenwagens gegen die linke Seite des Aufliegers von B.__ und reihte sich alsdann hinter diesem auf der\nNormalspur ein. Obwohl B.__ frühzeitig andeutete, die Ausfahrt Göschenen nehmen zu wollen und auch die\nbeschuldigte Person zunächst mit der rechten Fahrzeughälfte auf die Ausfahrtspur zufuhr, lenkte die beschuldigte Person ihren Personenwagen - mit zwei Rädern die dortige Doppellinie überfahrend - zurück auf die Normalspur und fuhr durch den Gotthardstrassentunnel. Die beschuldigte Person hat die Folgen ihres Verhaltens\naus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen.\n\nObwohl die beschuldigte Person die Kollision bemerkt hat, entfernte sie sich von der Unfallstelle, ohne den Lenker des Sattelmotorfahrzeuges oder die Polizei zu benachrichtigen. Dies wäre jedoch problemlos möglich\n\nSeite 4 von 29\ngewesen. Aufgrund des Unfallhergangs musste die beschuldigte Person zudem damit rechnen, dass die Polizei,\nwenn sie diese verständigt hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte. Indem\nsie dennoch die Polizei nicht über den Unfall informierte und sich vom Unfallort entfernte, nahm sie zumindest\nin Kauf, die unverzügliche Durchführung der zu erwartenden Atemalkoholprobe zu verhindern.\n\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass eine (Streif-)Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem\nAufleger des Sattelmotorfahrzeugs von B.__ stattgefunden hat, aufgrund derer an beiden Fahrzeugen\nSachschaden entstanden ist. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, er sei vom Sattelmotorfahrzeug in der Kurve erfasst worden und bestreitet, dass er infolge eines unvorsichtigen Fahrspurwechsels seinerseits mit der rechten Seite des Aufliegers von B.__ kollidiert sei. Das Überfahren\nder Doppellinie gibt der Beschuldigte an der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu. Ferner\nbestreitet der Beschuldigte nicht, dass er nach dem Unfall nicht angehalten hat, sondern weiter durch\nden Gotthardtunnel gefahren sei und erst an der Autobahnraststätte in Stalvedro einen Halt einlegte,\nwo ihn den am Unfall unbeteiligten Lastwagenchauffeur C.__ auf den Vorfall ansprach.\n\n2.3 Beweismittel\nFür die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen (E. 4.3 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 4. Januar 2021 (act. 1 StA), die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 24. Januar\n2021 (act. 14 StA) sowie eine Karte der Unfallstelle (act. 15 StA) vor.\n\n"}