{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-14-Einf_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40085", "Checksum": "4b85e96a6635473d61a9047648e66df4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:41", "Checksum": "4eee1524942c0bdc9747d6600a85ec58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.06.2024 2024_OG S 23 14_Einfache Verkehrsregelverletzung\n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\n\nOG S 23 14 U r t e i l v om 5 . J u n i 2 0 2 4\n\n__________________________\n\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler\nOberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst,\nHeinz Keller und Rolf Zgraggen\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\n\nVerfahrensbeteiligte A.__\n\nverteidigt durch RA lic. iur. Mahendra Williams,\nEisengasse 6, 5600 Lenzburg\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\n\nGegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem\nFahrspurwechsel, einfache Verkehrsregelverletzung durch\nÜberfahren der Doppellinie, pflichtwidriges Verhalten\nnach Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23\n10] vom 06.06.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Urteil vom 6. Juni 2023 erklärte das Landgerichtspräsidium I des Kantons Uri (nachfolgend:\nVorinstanz) A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge\nunvorsichtigem Fahrspurwechsel, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, sowie der Vereitelung von Massnahmen zur\nFeststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. September 2020 um zirka 07:55 Uhr auf der Autobahn A2 in Wassen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à\nCHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 2'400.00 (davon\nCHF 1'400.00 Verbindungsbusse), unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 24 Tage. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt\nCHF 3'120.00 auferlegt (act. 00.04 LG).\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 23. Juni 2022 [recte: 2023] Berufung an (act. 01.05\nLG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom\n25. September 2022 [recte: 2023] die Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Anschlussberufung sowie einen Antrag auf Nichteintreten.\n\nC.\nDer Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen,\ndass die von der Staatsanwaltschaft und vom Landgerichtspräsidium abgewiesenen Beweisanträge erneut gestellt werden (act. 2.1). Mit Verfügung vom 27. September 2023 gab die Verfahrensleitung dem\nBeschuldigten die Gelegenheit, die Beweisanträge zu konkretisieren, einzelne Anträge zu stellen und\nzu begründen (act. 1.2). Innert dreimalig erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte, der zerbrochene Spiegel samt Reparaturbescheinigung der Garage Borer, Motorsport, 4133 Pratteln, sei zu den\nAkten zu nehmen. Zudem stellte er einen Antrag auf ein Gutachten eines Unfallsachverständigen\n(act. 2.5). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingaben vom 5. Januar 2024 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (act. 3.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024\nwurde der Beweisantrag bezüglich der Aufnahme des Seitenspiegels zu den Akten gutgeheissen, während der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens abgewiesen wurde (act. 1.8). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt.\n\nSeite 2 von 29\nD.\nDer Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 folgende Anträge (act. 2.1 und 2.6):\n\n1.\nDas Urteil des Landgerichtspräsidiums vom 06.06.2023 (Begründung zugestellt am 04.06.2023) zu PSA 23 10 wird\nteilweise angefochten, demnach\n\na) sei der Beschuldigte zu verurteilen wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und zwar zu einer Busse von\nCHF 750.--;\n\nb) von allen übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;\n\nc) seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'120.-- zu 1/8 (CHF 390.--) dem Beschuldigten\nund zu 7/8 (CHF 2'730.--) dem Staat aufzuerlegen.\n\nd) sei der Staat zu verpflichten, dem Gesuchsteller die nach Ermessen festzulegenden Verteidigerkosten zu 7/8\nzu ersetzen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Verteidigerkosten zuzusprechen.\n\nE.\nVon Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edition eines\naktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.5), die Edition eines aktuellen Auszuges aus dem Administrativ-\nmassnahmen-Register (act. 5.4) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des\nBeschuldigten (act. 5.6).\n\nErwägungen:\n\n"}