5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenentscheid ist im Rahmen des Endentscheides zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Seite 6 von 7 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung von C.__ vom 25. Juli 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren mit der Berufung von A.__ vom 14. Juli 2023 sowie der Anschlussberufung vom 17. August 2023 von C.__ fortgeführt wird. 3. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen werden im Endentscheid festgelegt. 4. Zustellung Altdorf, 18. Dezember 2023