Am 26. September 2023 – und damit noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise des Schriftenwechsels – zog die Staatsanwaltschaft die fristgerecht eingereichte Berufung zurück. Das Verfahren wird somit ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft weitergeführt. Seite 5 von 7 4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Berufungsverfahren mit der Berufung der Privatklägerin vom 14. Juli 2023 sowie mit der Anschlussberufung vom 17. August 2023 des Beschuldigten fortgeführt.