berufung (act. 3.2), was sich unter den vorliegenden Umständen als zulässig erweist. 3. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Am 26. September 2023 – und damit noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise des Schriftenwechsels – zog die Staatsanwaltschaft die fristgerecht eingereichte Berufung zurück.