2.3 Eine Partei kann nach einer verspäteten Berufung dennoch rechtsgültig Anschlussberufung erheben (BGer 6B_895/2019 vom 15.09.2020 E. 2.5.2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde den Parteien unter anderem die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären, da zu jenem Zeitpunkt gültige Berufungen sowohl seitens der Privatklägerin als auch der Staatsanwaltschaft vorlagen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ging dem Beschuldigten diese Verfügung am 2. August 2023 zu (act. 1.2). Die 20-tägige Frist endete somit am 22. August 2023 (vergleiche Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Anschluss-