Der Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm das begründete Urteil am 4. Juli 2023 in Empfang (act. 00.07 LG). Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete folglich am 24. Juli 2023 (vergleiche Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Die am 25. Juli 2023 der Post übergebene Berufungserklärung des Beschuldigten ist nach Ablauf der 20-tägigen Frist und somit verspätet erfolgt. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 wird gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO nicht eingetreten.