Seite 4 von 7 Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufungserklärung für verspätet oder aus anderen Gründen für unzulässig, tritt es auf die Berufung nicht ein (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 403 N. 9). Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Vorliegend haben sowohl die Verfahrensleitung als auch die Privatklägerin auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen.