2.1 Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Christof Riedo, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 68 zu Art. 91). Das Berufungsgericht (nicht die Verfahrensleitung) entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei namentlich geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der