403 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zuständig. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Satzteil StPO). 2. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 rechtzeitig eingegangen ist.