Seite 3 von 7 H. Am 21. August 2023 beantragte die Privatklägerin, es sei auf die verspätete Berufungserklärung des Beschuldigten nicht einzutreten (act. 6.3). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 Stellung zu nehmen (act. 1.5). Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. J. Mit Eingabe vom 26. September 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vollumfänglich zurück (act. 2.2). Erwägungen: