F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 wurden die Berufungserklärungen den Parteien gegenseitig zugestellt. Weiter hielt die Verfahrensleitung fest, dass aus ihrer Sicht, die Berufungserklärung des Beschuldigten verspätet sei. Zudem hatten die Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (act. 1.2). G. Mit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschuldigte eine Anschlussberufung ein (act. 3.2), die den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 1.3).