{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-11-Mehr_2023-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34822", "Checksum": "6ca66b277156dcb197a67fba2525d759"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:16", "Checksum": "3a2ddb9b2eef5744ce95168bb0341519", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung\n\n2.1\nDie Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes\nwegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Christof Riedo, in Basler Kommentar Schweizerische\nStrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 68 zu Art. 91). Das Berufungsgericht (nicht die Verfahrensleitung) entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei namentlich geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der\n\nSeite 4 von 7\nBerufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufungserklärung für verspätet oder aus anderen Gründen für unzulässig, tritt es auf die Berufung nicht\nein (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 403 N. 9). Es gibt den Parteien\nGelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Vorliegend haben sowohl die Verfahrensleitung\nals auch die Privatklägerin auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen.\n\n2.2\nGemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert\n20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben\nspätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle\nvon inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.\n\nDer Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm das begründete Urteil am 4. Juli 2023 in Empfang\n(act. 00.07 LG). Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete folglich am 24. Juli 2023 (vergleiche\nArt. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Die am 25. Juli 2023 der Post übergebene Berufungserklärung\ndes Beschuldigten ist nach Ablauf der 20-tägigen Frist und somit verspätet erfolgt. Auf die Berufung\ndes Beschuldigten vom 25. Juli 2023 wird gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO nicht eingetreten.\n\n2.3\nEine Partei kann nach einer verspäteten Berufung dennoch rechtsgültig Anschlussberufung erheben\n(BGer 6B_895/2019 vom 15.09.2020 E. 2.5.2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde den Parteien\nunter anderem die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären, da zu\njenem Zeitpunkt gültige Berufungen sowohl seitens der Privatklägerin als auch der Staatsanwaltschaft\nvorlagen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ging dem Beschuldigten diese Verfügung am 2. August\n2023 zu (act. 1.2). Die 20-tägige Frist endete somit am 22. August 2023 (vergleiche Art. 90 Abs. 1 und\nArt. 91 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (act. 3.2), was sich unter den vorliegenden Umständen als zulässig erweist.\n\n3.\nWer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Am 26. September 2023 – und damit noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise des Schriftenwechsels – zog die Staatsanwaltschaft die fristgerecht eingereichte Berufung zurück. Das Verfahren\nwird somit ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft weitergeführt.\nSeite 5 von 7\n4.\nGestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Berufungsverfahren mit der Berufung der Privatklägerin vom 14. Juli 2023 sowie mit der Anschlussberufung vom 17. August 2023 des Beschuldigten\nfortgeführt.\n\n5.\nÜber die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenentscheid ist im Rahmen des Endentscheides zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).\n\nSeite 6 von 7\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Auf die Berufung von C.__ vom 25. Juli 2023 wird nicht eingetreten.\n\n2. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren mit der Berufung von A.__ vom 14. Juli 2023\nsowie der Anschlussberufung vom 17. August 2023 von C.__ fortgeführt wird.\n\n3. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen werden im Endentscheid festgelegt.\n\n4. Zustellung\n\nAltdorf, 18. Dezember 2023\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 7 von 7\n"}