{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-11-Mehr_2023-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34822", "Checksum": "6ca66b277156dcb197a67fba2525d759"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:16", "Checksum": "3a2ddb9b2eef5744ce95168bb0341519", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung\n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\nOG S 23 11 B e sc h l u ss v o m 1 8 . D e z e mb e r 2 0 2 3\n\n__________________________\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz\nMitglieder Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und\nRolf Zgraggen\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\nunentgeltlich vertreten durch RA Dr. Karen Schobloch,\nRiversidelaw Rechtsanwälte, Schifflände 5, Postfach, 8024\nZürich\n\nPrivatklägerin/Berufungsklägerin\n\nB.__,\n\nvertreten durch MLaw Fabian Frey, Walder Häusermann\nRechtsanwälte AG, Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich\n\nPrivatkläger\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\nC.__,\n\nverteidigt durch RA Dr. iur. LL.M. Matthias Inderkum,\nBaumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare,\nMarktgasse 6, Postfach, 6460 Altdorf\n\nBeschuldigter/Anschlussberufungskläger\n\n__________________________\nGegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache\nDrohung\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II (neu I) Uri\n[PSA 22 15] vom 28.03.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nAm 30. März 2023 meldeten A.__ (nachfolgend: Privatklägerin), am 3. April 2023 C.__ (nachfolgend:\nBeschuldigter), am 11. April 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und am 18. April 2023 B.__ (nachfolgend: Privatkläger), gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums II (neu I) Uri (PSA 22 15) vom 28. März 2023 fristgerecht Berufung an (act. 4.1).\n\nB.\nAm 29. Juni 2023 erfolgte der Versand des begründeten Urteils (PSA 22 15). Der Rechtsvertreter des\nBeschuldigten nahm das begründete Urteil am 4. Juli 2023 in Empfang (act. 00.07 LG).\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Parteien vom Obergericht des Kantons\nUri (strafrechtliche Abteilung) darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt\nwerde (act. 1.1).\n\nD.\nAm 14. Juli 2023 zog der Privatkläger beim Obergericht die Berufungsanmeldung innert Frist zurück\n(act. 6.2).\n\nE.\nAm 14. Juli 2023 reichten die Staatsanwaltschaft (act. 2.1) und die Privatklägerin (act. 6.1) sowie am\n25. Juli 2023 der Beschuldigte (act. 3.1) ihre Berufungsklärungen ein.\n\nF.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 wurden die Berufungserklärungen den Parteien\ngegenseitig zugestellt. Weiter hielt die Verfahrensleitung fest, dass aus ihrer Sicht, die Berufungserklärung des Beschuldigten verspätet sei. Zudem hatten die Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen\n(act. 1.2).\n\nG.\nMit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschuldigte eine Anschlussberufung ein (act. 3.2), die\nden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 1.3).\n\nSeite 3 von 7\nH.\nAm 21. August 2023 beantragte die Privatklägerin, es sei auf die verspätete Berufungserklärung des\nBeschuldigten nicht einzutreten (act. 6.3).\n\nI.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu einem\nallfälligen Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 Stellung zu\nnehmen (act. 1.5). Die Parteien liessen sich nicht vernehmen.\n\nJ.\nMit Eingabe vom 26. September 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vollumfänglich zurück\n(act. 2.2).\n\nErwägungen:\n\n1.\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das\nVerfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m.\nArt. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34\nAbs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). Vorliegend ist über die Zulässigkeit der Berufungserklärung des Beschuldigten zu entscheiden. Dafür ist gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zuständig. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils.\nDie anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt\nwerden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Satzteil StPO).\n\n2.\nEs ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 rechtzeitig eingegangen ist.\n\n"}