2. A.___ /Der Berufungskläger/Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 32 km/h, begangen am 5. März 2021, um 21:19 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. 3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 5 VRV, 22 SSV bestraft mit: - CHF 600.00 Busse A.___/Der Berufungskläger hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: