5.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten. 5.3 Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit CHF 100.00 pauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Diese gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.