4. Strafzumessung 4.1 Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kognition des Obergerichts stark eingeschränkt. Solange die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Sven Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist angemessen (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Folglich ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Busse von CHF 600.00 zu bestätigen.