3. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; E. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt darauf ist der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 SSV schuldig zu sprechen.