2.9 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind die Rügen des Beschuldigten unbegründet. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter Würdigung der Gesamtumstände gestützt auf den optischen Eindruck, die faktische Haltereigenschaft und sein Aussageverhalten während des Verfahrens als erstellt erachtet, mithin ohne dabei eine Rechtsverletzung zu begehen oder den Sachverhalt willkürlich festzustellen.