Vielmehr zog sie aufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt, ergibt 12 sich aus den gesamten Umständen eine Situation, die einer Erklärung bedarf. Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten werten, ohne dabei Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen.