33 StA, Fragen 13-15). Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, entlastende Beweise vorzubringen, zeigte sich im Berufungsverfahren – mithin verspätet (vergleiche Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit den Plädoyernotizen reichte der Verteidiger eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung mit Foto von B.___ ein (act. 2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Feststellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den von Anfang auf geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, weshalb er dieses Dokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyernotizen (!) dem Gericht abgegeben hat.