2.8.4 Zentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Dieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies auf B.___, der seine Tat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» gestanden habe. Dabei beliess es der Beschuldigte jedoch und machte in der Folge weder Angaben zu dieser Person noch zu seiner Beziehung zu ihr. Er verweigerte diesbezüglich konstant seine Aussagen (act. 7.4 S. 7 Rz. 35-39 und S. 8 Rz. 1-4; act. 00.01 LG, Fragen 21-25; act. 33 StA, Fragen 13-15).