2.8 Aussageverhalten des Beschuldigten 2.8.1 Die Vorinstanz erwägt, es sei zu beachten, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen ihm gestellten Fragen verweigert habe. Dies sei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern der Staat müsse die Schuld nachweisen. Das Gericht könne beziehungsweise müsse das Aussageverhalten in seiner Beweiswürdigung aber mitberücksichtigen, da aufgrund der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine Situation vorliege, die einer Erklärung bedürfe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).