Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen entwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft. Dass die X___ AG juristisch zwar die Halterin des Tatfahrzeuges ist, vermag bei der vorliegenden Konstellation mit dem Beschuldigten als faktischen Halter im Zusammenhang mit den Fragestellungen im Strafverfahren keinen relevanten Grund gegen die Anwendung der hier in Frage stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schaffen. Die fak-