Dem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X___ AG als juristische Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X___ AG nie Lenkerin eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X___ AG und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten ungefähr zwei bis fünf Personen. Es seien immer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6 Rz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich (act. 11 StA, Frage 3.2).