2.7.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010, 1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es sich um natürliche Personen als Halter handelt.